Kaution zurückbekommen: Wie lange darf der Vermieter warten?
Die Wohnung ist geputzt, die Schlüssel sind übergeben — und dann: Stille. Wochen vergehen, manchmal Monate, und von der Kaution fehlt jede Spur. Viele Mieter wissen nicht, wie lange der Vermieter warten darf, was er überhaupt abziehen darf und wann sie rechtlich handeln können.
Die Antworten sind klarer, als viele denken.
Wie hoch darf die Kaution überhaupt sein?
Bevor es um die Rückgabe geht, lohnt ein kurzer Blick auf die Ausgangslage. Der Vermieter darf maximal drei Nettokaltmieten als Kaution verlangen (§ 551 BGB). Alles darüber ist unzulässig — und der Mieter kann den übersteigenden Betrag sofort zurückfordern, selbst noch während des laufenden Mietverhältnisses.
Die Kaution muss der Vermieter außerdem getrennt von seinem eigenen Vermögen anlegen — auf einem speziellen Kautionskonto, insolvenzsicher. Das bedeutet: Geht der Vermieter pleite, ist die Kaution trotzdem geschützt. Tut er das nicht, macht er sich schadensersatzpflichtig.
Wann muss der Vermieter zurückzahlen?
Das Gesetz nennt keine konkrete Frist. Das klingt nach einem Freifahrtschein für Vermieter — ist es aber nicht.
Die Rechtsprechung hat sich auf einen Grundsatz geeinigt: Der Vermieter hat angemessene Zeit, um die Wohnung zu prüfen, offene Forderungen zu klären und die Nebenkostenabrechnung zu erstellen. Was "angemessen" bedeutet, hängt vom Einzelfall ab — aber die Gerichte haben klare Maßstäbe gesetzt.
In der Praxis gilt:
Für die reine Wohnungsinspektion und eventuelle Schäden sind zwei bis drei Monate nach Rückgabe der Schlüssel in der Regel ausreichend. Will der Vermieter auch die ausstehende Nebenkostenabrechnung abwarten, kann er die Kaution bis zu deren Erteilung einbehalten — aber nicht länger als nötig und nicht über die Abrechnungsfrist hinaus.
Behält der Vermieter die Kaution nach sechs Monaten ohne konkrete Begründung, ist das in aller Regel nicht mehr "angemessen". Spätestens jetzt sollten Mieter aktiv werden.
Was darf der Vermieter abziehen?
Der Vermieter darf nur tatsächliche, nachweisbare Forderungen gegen die Kaution aufrechnen:
Zulässige Abzüge: Schäden an der Wohnung, die über normale Abnutzung hinausgehen, offene Mietzahlungen, Nachzahlungen aus der Betriebskostenabrechnung.
Nicht zulässig: Normale Gebrauchsspuren, die durch das bloße Wohnen entstehen. Dazu zählen kleine Kratzer im Boden, vergilbte Wände nach langen Mietverhältnissen oder abgenutzte Türgriffe. Was normaler Verschleiß ist und was echter Schaden, ist einer der häufigsten Streitpunkte im Mietrecht — und die Rechtsprechung gibt Mietern dabei oft mehr Spielraum, als viele vermuten.
Schönheitsreparaturen: Ein häufiger Irrtum
Viele Mietverträge enthalten Klauseln, nach denen Mieter beim Auszug streichen müssen — unabhängig davon, wie lange sie in der Wohnung gewohnt haben und wie gut die Wände noch aussehen. Der Bundesgerichtshof hat in einer langen Reihe von Urteilen klargestellt: Viele dieser Klauseln sind unwirksam.
Starre Fristenpläne ("alle drei Jahre Bad und Küche, alle fünf Jahre Wohnräume") sind regelmäßig nichtig. Klauseln, die den Mieter zur Renovierung beim Auszug verpflichten, obwohl die Wohnung bei Einzug unrenoviert übergeben wurde, sind es ebenfalls. Wer eine solche Klausel im Vertrag hat, sollte sie vor dem Auszug prüfen lassen — das kann Hunderte Euro ausmachen.
Der Vermieter zieht zu viel ab: Was nun?
Meldet sich der Vermieter mit einer Abrechnung, die Ihnen nicht plausibel erscheint, haben Sie das Recht, Belege zu verlangen. Für behauptete Schäden muss er Kostenvoranschläge oder Rechnungen vorlegen — pauschale Behauptungen reichen nicht aus.
Streiten Sie den Abzug an, lohnt sich ein strukturiertes Vorgehen:
Zunächst schriftlich widersprechen — per Einschreiben, mit konkreter Begründung, warum der Abzug nicht gerechtfertigt ist. Oft reagieren Vermieter auf eine sachliche, rechtlich fundierte Gegendarstellung. Bleibt die Antwort aus oder ist sie unbefriedigend, ist der nächste Schritt die Mahnung mit einer Zahlungsfrist von zwei Wochen.
Zahlt der Vermieter trotzdem nicht, bleibt die Klage beim Amtsgericht. Bei Kautionsstreitigkeiten ist der Streitwert oft überschaubar, das Verfahren entsprechend schnell. Viele Mietervereine unterstützen ihre Mitglieder dabei.
Die Zinsen nicht vergessen
Die Kaution ist kein zinsloses Darlehen. Der Vermieter muss die angelegte Kaution verzinst zurückgeben — zum banküblichen Zinssatz auf Spareinlagen. In Zeiten niedriger Zinsen war das kaum der Rede wert; mit steigenden Zinsen kann das inzwischen eine relevante Summe sein, besonders bei langen Mietverhältnissen.
Häufige Fragen zur Kautionsrückgabe
Wie lange darf der Vermieter die Kaution einbehalten?
Eine gesetzliche Frist gibt es nicht. Die Rechtsprechung akzeptiert in der Regel zwei bis drei Monate für die Wohnungsprüfung, bei ausstehender Nebenkostenabrechnung entsprechend länger. Nach sechs Monaten ohne konkrete Begründung sollten Mieter schriftlich eine Frist setzen.
Darf der Vermieter einfach die gesamte Kaution einbehalten?
Nein. Der Vermieter darf nur konkrete, nachweisbare Forderungen gegen die Kaution aufrechnen. Eine pauschale Einbehaltung ohne Abrechnung ist nicht zulässig.
Was ist, wenn der Vermieter insolvent ist?
Wenn der Vermieter die Kaution vorschriftsmäßig getrennt angelegt hat (§ 551 Abs. 3 BGB), ist sie insolvenzsicher. Wurde das versäumt, werden Mieter zu Insolvenzgläubigern — mit entsprechend schlechten Aussichten auf vollständige Rückzahlung.
Muss ich die Wohnung renovieren, bevor ich ausziehe?
Das hängt vom Mietvertrag ab — aber viele Renovierungsklauseln sind unwirksam. Starre Fristenpläne und Klauseln, die eine Renovierung unabhängig vom tatsächlichen Zustand verlangen, hat der BGH in mehreren Urteilen für nichtig erklärt. Lassen Sie Ihre Klausel vor dem Auszug prüfen.
Was tun, wenn der Vermieter nicht auf meine Forderung reagiert?
Setzen Sie schriftlich per Einschreiben eine Frist von zwei Wochen. Reagiert der Vermieter weiterhin nicht, können Sie Klage beim zuständigen Amtsgericht einreichen. Bei Mitgliedschaft in einem Mieterverein übernimmt dieser oft die Beratung und Vertretung.
Quellen
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 551 — Begrenzung und Anlage von Mietsicherheiten
- BGH, Urteil vom 24. März 2021 – VIII ZR 297/19 — Schönheitsreparaturen und Abgeltungsklauseln
- BGH, Urteil vom 18. Januar 2006 – VIII ZR 71/05 — Rückgabefrist der Kaution
- BGH, Urteil vom 13. Oktober 2010 – VIII ZR 98/10 — Unwirksamkeit starrer Fristenpläne
- Deutscher Mieterbund e. V. — Ratgeber Mietkaution (aktuelle Ausgabe)
- Stiftung Warentest — "Kaution: So bekommen Mieter ihr Geld zurück"